Satzung des Fördervereins der Lukasgemeinde

Stand 26.08.2005

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde der Lukasgemeinde e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Wiesbaden.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der Evangelischen Lukasgemeinde Wiesbaden. Dazu zählen insbesondere
· die kirchliche Arbeit
· die diakonische Arbeit.

(2) Die finanziellen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine im Formular vorgedruckte Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller eine Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung herbeiführen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Dieser Beschluss ist für den Vorstand verbindlich.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Ende der Rechtsfähigkeit.

(3) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten vor Ende des Kalenderjahres zu erklären und ist mit Ende des Kalenderjahres wirksam. Der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr ist daher voll zu entrichten.

(4) Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied
· gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins verstoßen hat oder
· trotz Mahnung und anschließender Mahnung mit Ausschlussandrohung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Erklärung des Ausschlusses hat gegenüber dem Mitglied schriftlich zu erfolgen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung schriftlich eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern, die alle der evangelischen Lukaskirchengemeinde angehören sollen und setzt sich wie folgt zusammen:
1. Erste/r Vorstandsvorsitzende/r
2. Zweite/r Vorstandsvorsitzende/r
3. Schriftführer/in
4. Schatzmeister/in
5. der/die amtierende Pfarrer/in

(2) Die Vorstandswahlen werden geheim durchgeführt.

(3) Der Vorstand beschließt im Innenverhältnis im Rahmen von Vorstandssitzungen. Eine Vorstandssitzung hat mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden. Über die Sitzung ist ein schriftliches Protokoll zu verfassen.

(4) Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Pfarrermitgliedes, sind in geheimer Wahl zu wählen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so soll in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied bestellt werden.

(6) Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit möglich.

§ 7 Vertretungsmacht des Vorstandes
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, darunter der erste oder zweite Vorstandsvorsitzende.

(2) Rechtsgeschäfte, welche den Verein mit mehr als € 3 000 belasten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

(2) Dem ersten Vorstandsvorsitzenden obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Leitung der Vorstandssitzung. Er kann sich von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand stellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht sowie einen jährlichen Kassenbericht auf.

(5) Der Vorstand schlägt einen Mitgliedsbeitrag vor.

(6) Der Vorstand stellt die Inhalte der Arbeit sowie die Vergabe der Mittel des Fördervereins für das kommende Jahr auf.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Jahr, oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einen Monat vorher schriftlich.

(3) Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung sind bis mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht.

(6) Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds hat eine geheime Abstimmung stattzufinden.

(7) Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Schriftführer und vom Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichts.

(2) Billigung der Berichte und Entlastung des Vorstandes.

(3) Neuwahlen oder Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern.

(4) Beschlussfassung über die Inhalte der Arbeit und die Vergabe von Fördermitteln.

(5) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(6) Änderung der Satzung.

(7) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

(8) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens für diesen Zweck – mit einer Frist von vier Wochen – einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Im Falle einer Auflösung sind der erste und zweite Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(5) Vor der Auflösung des Vereins ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

(6) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen an die Lukasgemeinde zu übertragen.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 22.04.2005 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Wiesbaden, den 24.08.2005

H. Kramer, Vorsitzende G. Müller, Pfarrer